In Berlins öffentlicher Verwaltung müssen Websites und Software alle Bedingungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) oder der Konformitätsstufe AA der „Web Content Accessibility Guidelines (deutsche Übersetzung)“ (WCAG 2.1) erfüllen. So ähnlich gilt das bundesweit. Doch in der Praxis klappt das nicht immer. In Berlin gibt es deshalb eigene Standards für barrierefreie clientbasierte Software. Und da gilt für Websites und Software: Wenn sie nicht beim Abschluss des Vertrages bzw. bei der Softwareeinführung barrierefrei sind, müssen sie spätestens nach Ablauf eines Jahres barrierefrei sein. Damit das nicht in die falsche Richtung führt, gibt es in Berlin Ausschlusskriterien (sogenannte K.O.-Kriterien). Diese müssen bei Abschluss des Vertrages bzw. bei der Einführung der Software alle erfüllt sein.
14 Barrierefreie K.O.-Kriterien in Berlin
Die Nummerierung folgt der WCAG. Außer 1.4.3 gehören alle zur Konformitätsstufe „A“.
- 1.1.1 Nicht-Text-Inhalte. Alternativtexte für Nicht-Text-Elemente.
- 1.2.1 Aufgezeichnete Audio- und Video-Dateien
- 1.2.2 Erweiterte Untertitel (Captions). Aufgezeichnete Videos mit Untertiteln
- 1.2.3 Audio-Deskription oder Volltext-Alternative
- 1.3.1 Informationen und Beziehungen
- 1.3.2 Sinnvolle Reihenfolge
- 1.4.1 Ohne Farben nutzbar
- 1.4.3 Kontraste von Texten ausreichend
- 2.1.1 Tastaturbedienbarkeit
- 2.1.2 Keine Tastaturfalle
- 3.2.1 Keine unerwartete Kontextänderung bei Fokus
- 3.2.2 Keine unerwartete Kontextänderung bei Eingabe
- 3.3.2 Beschriftungen von Formularelementen
- 4.1.2 Name, Rolle, Wert